Liebe MEDITÜV-Kundin, lieber MEDITÜV-Kunde,
aufgrund der hohen Kosten ist Energiesparen dieses Jahr eine wichtige Maßnahme. Wir informieren Sie deshalb in dieser Ausgabe über eine neue Verordnung, welche die Mindesttemperaturen in Innenräumen vorübergehend neu regelt. Zudem haben wir auch wieder Neuerungen beim Besuch unserer Gesundheitszentren.
Viel Spaß beim Lesen.
Es grüßt Ihr MEDITÜV Redaktionsteam
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1 Grad Celsius weniger – neue Vorgaben zu Temperaturen am Arbeitsplatz
Aufgrund der Ukrainekrise und der damit zusammenhängenden Engpässe im Bereich der Gasversorgung sind in diesem Winter alle zum Energiesparen angehalten. Hierfür hat die Bundesregierung die „Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung“ – kurz: EnSikuMaV - verabschiedet.
Mit der EnSikuMaV werden die bis dato bekannten Werte in der ASR A3.5 für die Lufttemperatur temporär durch niedrigere Werte ersetzt. So sollen die notwendigen Energieeinsparungen leichter realisiert werden.
Hier die wichtigsten Eckpunkte im Überblick: - Die EnSikuMaV gilt befristet vom 1. September 2022 bis 28. Februar 2023.
- Die Mindestwerte aus der ASR A3.5 „Raumtemperatur“ werden befristet um je 1 °C abgesenkt.
- Nicht abgesenkt wird der Mindestwert für körperlich schwere Tätigkeiten.
- Öffentliche Arbeitgeber sind verpflichtet, diese Fixtemperaturen so weit wie möglich zu erreichen und zu halten.
- Gemeinschafts- und Durchgangsflächen in öffentlichen Gebäuden, die nicht dem Aufenthalt von Personen dienen, dürfen nicht beheizt werden.
- In Arbeitsräumen in nichtöffentlichen Gebäuden können Unternehmen die Lufttemperatur auf die Mindestwerte absenken, sind aber nicht dazu verpflichtet.
Die neuen Regelungen gelten nicht für alle Unternehmen. Ausnahmen bilden u. a. : - Medizinische Einrichtungen und Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe und Pflegeeinrichtungen
- Schulen und Kindertagesstätten
- Einrichtungen, bei denen höhere Lufttemperaturen in besonderer Weise zur Aufrechterhaltung der Gesundheit der sich dort aufhaltenden Personen geboten sind (z.B. Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe)
- Arbeitsräume für Beschäftigte, deren Gesundheit durch niedrige Lufttemperaturen in besonderer Weise gefährdet ist und sonstige Schutzmaßnahmen nicht möglich oder ausreichend sind
- Gemeinschaftsflächen, in denen durch eine Nichtbeheizung Schäden an der Gebäudesubstanz, den umgebenden Räumlichkeiten, der dort vorhandenen Technik, gelagerten Stoffen oder Gegenständen entstehen könnten
Sie benötigen Hilfe bei der Umsetzung der neuen Verordnung? Wenden Sie sich an Ihre MEDITÜV-Fachkraft oder kontaktieren Sie uns über dialog@medituev.de.
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Erneute FFP2-Maskenpflicht in unseren Gesundheitszentren
Aufgrund der zum 01.10.2022 in Kraft getretenen Änderungen im Infektionsschutzgesetz und den damit einhergehenden Regelungen, besteht nun auch wieder eine FFP2-Maskenpflicht für medizinische Einrichtungen. Hierzu zählen auch unsere MEDITÜV Gesundheitszentren.
Bitte weisen Sie Ihre Mitarbeitenden darauf hin, dass ein Besuch bei uns ab sofort nur noch mit einer FFP2-Maske möglich ist.
MEDITÜV Gesundheitszentren sagen Danke für Ihre Mithilfe und Ihr Verständnis.
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