Der Vertragsabschluss zur Grippeschutz-Impfaktion beinhaltet folgende Vereinbarungen:
1.1. Die genannte Anzahl von Grippeimpfdosen ist durch die Beauftragung des Auftraggebers verbindlich reserviert. Der Gesamtpreis errechnet sich je nach Ort der Durchführung aus den in der "Beauftragung Grippeschutzimpfung" genannten Angaben.
1.2. Vom Auftraggeber nicht in Anspruch genommene Impfstoffdosen aus obiger Anzahl an Reservierungen wird MEDITÜV versuchen anderweitig zu nutzen oder zu retournieren. Hierauf besteht jedoch kein Rechtsanspruch, so dass MEDITÜV dem Auftraggeber unter Umständen nicht in Anspruch genommene Impfdosen berechnen muss.
1.3. MEDITÜV hat in diesem Jahr die disponierte Menge an Impfstoff deutlich erhöht. Aufgrund der weltweiten Nachfrage nach Impfstoff kann nicht garantiert werden, dass MEDITÜV alle Anfragen und Aufträge zu 100 % erfüllen wird. Aus diesem Grund gilt dieses Angebot und dessen Annahme unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Verfügbarkeit von Impfstoff. Für den Fall ausbleibender Lieferungen behält sich MEDITÜV vor, den Vertrag ganz oder teilweise unerfüllt zu lassen. Aus diesem Umstand lassen sich keine Ansprüche des Kunden ableiten.
1.4. Die aufgeführten Preise für die Impfungen gelten nur in Verbindung mit einem bestehenden Betreuungsvertrag zwischen dem Vertragspartner und MEDITÜV. Bei einer Durchführung der o.g. Leistung vor Ort beim Vertragspartner gelten für die folgenden Punkte die Regelungen aus dem bestehenden Betreuungsvertrag:
- Be-/Abrechnung von Reisekosten
- Berechnung und Höhe eines Mindest-Auftragswerts
- Stornokosten für abgesagte Termine
1.5. Neukunden ohne bestehenden Betreuungsvertrag, welcher die Reisekosten, Mindestwerte, Stornoregelungen etc. enthält, können diese Bedingungen unter kundenservice@medituev.de anfordern. Bitte geben Sie hierbei den Betreff an: Neukunde Grippeschutz-Impfkampagne.
1.6. Alle Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Zahlungen sind sofort ohne Abzug unter Angabe der jeweiligen Rechnungsnummer auf das angegebene Konto des MEDITÜV zu leisten. Rechnungsbeanstandungen sind innerhalb einer Woche nach Empfang der Rechnung dem MEDITÜV schriftlich mitzuteilen.
2. Haftung
2.1. MEDITÜV haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadenersatz, wenn der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von MEDITÜV beruhen, oder wenn MEDITÜV schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
2.2. Soweit MEDITÜV keine vorsätzliche Vertragspflichtverletzung anzulasten ist, ist die Schadensersatzhaftung in den vorgenannten Fällen auf den vorhersehbaren, bei derartigen Verträgen typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. MEDITÜV haftet hiernach in diesen Fällen für Sach- und Vermögensschäden bis zu einem Höchstbetrag von EUR 3.000.000,00 je Schadensereignis. Die in diesem Absatz vorgesehenen Haftungsbegrenzungen gelten, wenn es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher handelt, weder im Falle vorsätzlicher Vertragspflichtverletzungen noch im Falle grober Fahrlässigkeit.
2.3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
2.4. Soweit in diesen Bedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, ist eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den Ziffern 2.1. bis 2.3. vorgesehen – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
2.5. Soweit die Schadensersatzhaftung von MEDITÜV nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von MEDITÜV.
2.6. Die Begrenzungen nach Ziffern 2.1 und 2.2 gelten auch, soweit der Auftraggeber anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
2.7. MEDITÜV möchte klarstellend darauf hinweisen, dass MEDITÜV außerhalb des vereinbarten Leistungsrahmens keine Verpflichtung und Verantwortung hat, auf mögliche sonstige Aspekte hinzuweisen, die dem eingesetzten Personal zufällig bei der Erbringung der vereinbarten Leistung auffällt oder auffallen könnte. Sofern dennoch ein Hinweis erfolgt, handelt es sich lediglich um eine rein vorsorgliche und überschlägige Aussage, die ausschließlich auf ein mögliches Problemfeld aufmerksam machen soll. Diese Aussagen sind ausdrücklich keine fachlichen Stellungnahmen, Analysen oder Empfehlungen. Die Verantwortung für eine konkrete Analyse und Einleitung sowie Umsetzung von möglicherweise notwendigen Maßnahmen verbleibt ausschließlich beim Auftraggeber. Eine Haftung seitens MEDITÜV ist soweit rechtlich zulässig ausgeschlossen.
3. Schlussbestimmung
3.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der TÜV NORD Gruppe sind Vertragsbestandteil. Auf der Internet-Seite https://www.tuev-nord.de/de/agb/ kann deren Inhalt zur Kenntnis genommen oder heruntergeladen werden.
3.2. MEDITÜV kann die vertraglich vereinbarte Leistungserbringung verschieben, unterbrechen oder beenden, wenn nach Auffassung von MEDITÜV ein Risiko für die Gesundheit seiner Mitarbeitenden, Unterauftragnehmer, Lieferanten oder die Mitarbeitenden des Vertragspartners besteht. Sollte MEDITÜV von diesem Recht Gebrauch machen, besteht unabhängig vom Rechtsgrund keine Schadensersatzpflicht, Verpflichtung zur Zahlung von Vertragsstrafen oder sonstige Haftung für MEDITÜV.
3.3. MEDITÜV nimmt die Gefahren auf mögliche Übertagung von Viruserkrankungen o.ä. sehr ernst. Daher sind die Mitarbeitenden von MEDITÜV entsprechend sensibilisiert. Aufgrund der individuell sehr unterschiedlichen Auswirkungen von Viruserkrankungen o.ä. kann eine Übertragung während der Leistungserbringung trotz sorgfältiger Maßnahmen nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Daher übernimmt MEDITÜV für mögliche direkt oder indirekte Auswirkungen und Folgen keine Verantwortung.
3.4. MEDITÜV behält sich vor, die Leistung gegenüber dem Vertragspartner durch angestellte Mitarbeitende, freie Mitarbeitende und/oder Unterbeauftragung an Dritte zu erbringen. Sollten gesetzliche Gründe gegen eine solche Unterbeauftragung sprechen, wird von einer Unterbeauftragung abgesehen. Sollte der Auftraggeber aus anderen Gründen eine solche Unterbeauftragung nicht wünschen, ist dies MEDITÜV unverzüglich mitzuteilen.
Kontakt
Bitte geben Sie eine Ansprechperson für diese Bestellung bekannt.
Beachten Sie, dass diese Person nach Absenden der Beauftragung eine automatisierte System-Email mit einer Bestätigung erhält. Stellen Sie bitte sicher, dass die u.g. Ansprechperson, sollte es sich dabei nicht um Sie selbst handeln, darüber informiert wird.